Auszug aus der
Satzung der Gesellschaft EFODON e.V.

§ 1 Name, Sitz und Gründungsjahr
1.1 Die am 13.10.1990 gegründete und seit dem 01.12.2004 unter VR 18727 in das Vereinsregister des Amtsgerichtes München eingetragene Gesellschaft führt den Namen „EFODON e.V.“
1.1.1 Der Untertitel des Vereinsnamens lautet: „Europäische Gesellschaft für frühgeschichtliche Technologie und Randgebiete der Wissenschaft“.
1.2 Die Gesellschaft hat ihren Sitz in München (Bundesrepublik Deutschland).

§ 2 Zweck der Gesellschaft, Gemeinnützigkeit
2.1 Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Sie ist parteipolitisch, konfessionell und weltanschaulich unabhängig.
2.2 Aufgabenstellung der Gesellschaft sind Untersuchungen im Bereich nicht oder nur teilweise erforschter Rätsel aus Vergangenheit und Gegenwart, sowie für die Zukunft. Wir dokumentieren die Ergebnisse unserer Arbeit und informieren die Öffentlichkeit. Die Arbeit zur Ermittlung und Auswertung von Untersuchungsergebnissen soll fachübergreifend erfolgen, unter bestmöglicher Anwendung wissenschaftlicher Forschungsmethoden aus Natur- und Geisteswissenschaften.
2.3 Die Ziele der Gesellschaft sollen insbesondere durch folgende Aktivitäten erreicht werden:
2.3.1 Durchführung von Untersuchungen in den Bereichen Archäologie, Geschichte, Astronomie/Raumfahrt, Technologie/Energie.
2.3.2 Veranstaltung von Tagungen, Vorträgen und Diskussionen.
2.3.3 Soweit möglich Zusammenarbeit mit öffentlichen Stellen sowie mit Gruppen mit themenverwandten Zielstellungen und mit öffentlichen Medien.
2.4 Die Gesellschaft ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Alle Inhaber von Gesellschaftsämtern sind ehrenamtlich tätig.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
3.1 Mitglied der Gesellschaft kann jede natürliche Person, sowie jede juristische Person werden. Juristische Personen werden durch ihre jeweilige Geschäftsführung oder durch ihre jeweilige Vorstandschaft vertreten.
3.2 Die Mitgliedschaft ist schriftlich unter Angabe des Namens, der Anschrift, des Geburtstages und des Berufes beim Vorstand zu beantragen, der über den Antrag entscheidet.
3.2.1 Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Aufnahmebeschluss der Vorstandschaft.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
4.1 Bei Beginn der Mitgliedschaft ist eine einmalige Aufnahmegebühr zu entrichten. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Über die Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung.
4.2 Im Eintrittsjahr sind der Jahresbeitrag und die einmalige Aufnahmegebühr bei Eintritt in die Gesellschaft vom Kassenführer durch Abbuchung eingezogen. Folgebeiträge werden jeweils zu Jahresbeginn abgebucht. Der Vorstand entscheidet über Sonderregelungen.
4.2.1 Der Vorstand kann für einen zu bestimmenden Personenkreis Ermäßigungen festsetzen. Darüber hinaus wird der Vorstand ermächtigt, in Einzelfällen Stundung und in Härtefällen Erlaß zu gewähren.
4.3 Alle Mitglieder verpflichten sich durch die Mitgliedschaft, alle ihnen aus noch nicht veröffentlichten Untersuchungen und aus Forschungsvorhaben der Gesellschaft bekannt gewordenen Informationen nicht an Dritte weiterzugeben. Sie werden solche weder publizistisch noch wirtschaftlich zum eigenen Nutzen verwenden, noch werden sie solche durch Dritte verwenden lassen.
Der Vorstand wird auch Mitarbeiter und Berater, soweit sie nicht Mitglieder sind, grundsätzlich auf diesen Teil der Satzung verpflichten.
4.3.1 Zu den geschützten Informationen gehören insbesondere auch die personenbezogenen Daten der Mitglieder.
4.3.2 Im Falle der Zuwiderhandlung behält sich die Gesellschaft rechtliche Schritte vor.
4.4 Die Mitglieder erhalten die Vereinsschrift EFODON-SYNESIS, deren Bezugspreis im Mitgliedsbeitrag enthalten ist.
4.4.1 Über einen eventuellen Preisnachlass für Veröffentlichungen oder für Veranstaltungen der Gesellschaft entscheidet der Vorstand.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
5.1 Die Mitgliedschaft endet durch Austritt oder Ausschluss. Außerdem endet die Mitgliedschaft bei natürlichen Personen durch Tod und bei juristischen Personen durch deren Auflösung oder Aufhebung.
Die Mitgliedschaft erlischt, wenn ein Mitglied mit der Beitragszahlung um mehr als zwei Monate im Rückstand ist, es sei denn, es besteht eine Regelung nach § 4.2.1.
5.2 Die Mitgliedschaft verlängert sich jeweils um ein Jahr, wenn sie nicht bis zum 31. Oktober eines Kalenderjahres dem Vorstand schriftlich gekündigt wird. Die Kündigung kann formlos erfolgen. Bei Austritt besteht kein Anspruch auf Erstattung geleisteter Beiträge.
5.3 Ein Ausschluss kann vom Vorstand beschlossen werden, wenn ein Mitglied gegen die Ziele der Gesellschaft gearbeitet hat und/oder das Ansehen der Gesellschaft geschädigt oder gegen § 4.3 verstoßen hat.
5.4 Ein Ausschluss wird mit der Bekanntgabe des Vorstandsbeschlusses wirksam. Der Ausschluss ist dem Mitglied unter Angabe von Gründen bekannt zu geben, wobei das auszuschließende Mitglied die letzte der Gesellschaft schriftlich bekanntgegebene Anschrift gegen sich gelten lassen muss. Bereits geleistete Mitgliedsbeiträge werden nicht zurückerstattet.
5.5 Mit Beendigung der Mitgliedschaft oder bei Ausschluss aus der Gesellschaft ist das ehemalige Mitglied verpflichtet, unaufgefordert alle von der Gesellschaft zur Verfügung gestellten Geräte, Unterlagen und Materialien innerhalb von vier Wochen an den Vorstand zurückzugeben.

§ 6 Organe der Gesellschaft
6.1 Organe der Gesellschaft sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 7 Der Vorstand
7.1 Der Vorstand der Gesellschaft besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem 1. Schriftführer, dem 2. Schriftführer, dem 1. Kassenführer und dem 2. Kassenführer. Die Gesellschaft wird gerichtlich und außergerichtlich durch die beiden Vorsitzenden vertreten, wobei jeder Vorsitzende für sich allein vertretungsberechtigt ist.
7.2 Der Gesamtvorstand der Gesellschaft wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von jeweils vier Jahren, vom Tag der Wahl an gerechnet, in geheimer Wahl gewählt. Die Vorstandsmitglieder bleiben jedoch bis zur Neuwahl von Nachfolgern auch über den Zeitraum von vier Jahren hinaus im Amt. Mit der Neuwahl eines Vorstandsmitgliedes endet gleichzeitig die Amtszeit des jeweiligen Vorgängers. Wählbar sind nur volljährige Gesellschaftsmitglieder. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während seiner Amtsperiode aus, ernennen die verbleibenden Vorstandsmitglieder für die bis zur nächsten Mitgliederversammlung verbleibende Zeit ein Ersatzmitglied, sofern möglich. Für diese Wahl gilt § 9. Eine Abwahl von Vorstandsmitgliedern vor Ablauf der regulären Amtszeit ist nur im Wege der Neuwahl möglich („konstruktives Misstrauensvotum“). Für diese Wahl gilt § 10.

§ 10 Mitgliederversammlung
10.1 Mindestens einmal jährlich findet eine Mitgliederversammlung statt. Sie ist vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Die Frist gilt mit dem 3. Tag des auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tages als begonnen. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte, dem Vorstand vom Mitglied schriftlich bekanntgegebene Anschrift, gerichtet ist.

§ 12 Inkrafttreten
12.1 Vorstehende Satzung wurde in der ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft am 28. Mai 2004 in München beschlossen. Die Satzung tritt mit der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft. Mit dieser Satzung verlieren alle vorhergehenden Satzungen ihre Gültigkeit.

München, 28.05.2004
Die Mitgliederversammlung


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